Die Kosten für Studienplatzklagen sind ein ebenso wichtiges wie sensibles Thema. Daher möchten wir dieses auch ganz offen ansprechen; leider herrscht auch in diesem Bereich eine Verunsicherung, der wir mit Ehrlichkeit, Offenheit und Transparenz entschieden entgegentreten möchten:
Zunächst sollten Sie wissen, dass sich die Gesamtkosten von Studienplatzklagen aus
mehreren Faktoren zusammensetzen, nämlich außergerichtlichen und gerichtlichen
Kosten. Die gerichtlichen Kosten setzen sich wiederum aus Gerichtskosten, dem
eigenen Anwaltshonorar und etwaigen weiteren Kosten, wie gegnerischen
Anwaltskosten, zusammen. Wenn wir über Kosten sprechen, dann über die
voraussichtlichen Gesamtkosten von Studienplatzklagen.
Gelegentlich werden Maßnahmen vorgenommen, die zwar rechtlich zulässig, aber unseres
Erachtens in der Sache überflüssig sind. Sie dienen nach unserer Beobachtung lediglich
dem eigenen wirtschaftlichen Vorteil. Wir hingegen leiten nur solche Maßnahmen
ein, die für das Verfahren notwendig und sinnvoll sind und sehen von weiteren
Schritten, die nicht verfahrensrelevant sind, ab. Alles andere wäre mit unserem
Anspruch, unserem Selbstverständnis und der Erwartungshaltung unserer
Mandantinnen und Mandanten nicht in Einklang zu bringen.
Wenn Sie beispielsweise die Formulierung lesen, dass „nur nach den gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)“ abgerechnet werde, sagt dies nur scheinbar etwas über die konkrete Höhe der Kosten bzw. des Honorars aus. So darf die Höhe der gesetzlichen Gebühren im außergerichtlichen Verfahren (also für die außerkapazitären Zulassungsanträge) durchaus unterschritten werden – die Frage aber bleibt, um welchen Faktor konkret die Unterschreitung vorgenommen wurde. Selbst die Hälfte der gesetzlichen Gebühren stellt nach unserer Einschätzung einen hohen Betrag dar. Hier können durchaus Kostenpositionen geltend gemacht werden, die scheinbar günstig erscheinen, es aber in Wirklichkeit nicht sind.
Wenn Sie lesen, dass Pauschalhonorare
teurer seien, ist dies beispielsweise so nicht zutreffend. Zu klären ist, wie
hoch das Pauschalhonorar ausfällt und was von diesem erfasst ist. Sie erinnern
sich an den Vergleich von Äpfeln und Birnen und die Begründung, beides sei
Obst? So verhält es sich auch hier:
Wie eingangs beschrieben: Sie haben
grundsätzlich außergerichtliche und gerichtliche Kostenfaktoren. Bei dem
Vergleich gesetzliche Gebühren vs. Pauschalhonorar muss aber klar bestimmt
werden, was verglichen wird. Sind es jeweils nur die gerichtlichen
Kostenpositionen unter Zugrundelegung der Annahme, diese seien außergerichtlich
gleich? Oder sollte man nicht fairerweise auch hier die Gesamtkosten
gegenüberstellen?
Im Rahmen der Studienplatzklagen für BWL,
Jura, Soziale Arbeit, Lehramt sowie in den Masterklagen bieten wir Ihnen auch
solche Pauschalhonorare an: Und zwar einschließlich der außergerichtlichen
Kosten (alles andere würde auch schon kein Pauschalhonorar
sein).
Sofern Sie daher überhaupt einen „Preisvergleich“ vornehmen, fragen Sie gezielt auch danach, wie hoch die außergerichtlichen Kosten jeweils angesetzt werden, ob und wie häufig eine Vergleichsgebühr anfällt und welche weiteren Kostenpositionen (Pauschale für Porto, Telekommunikation etc.) in welcher Höhe und wie häufig geltend gemacht werden.
Hierzu ein Beispiel: Gelegentlich wird
die Auffassung vertreten, dass im Falle eines Zulassungsvergleichs, d.h. der
Einigung auf die endgültige Zulassung zum Studium, in der Sache zweimal ein
Vergleich erzielt worden sei: Einmal nämlich über die vorläufige Zulassung zum
Studium (die mit dem Eilantrag beantragt wird) und dann auch noch über die
endgültige Zulassung zum Studium (die mit dem außerkapazitären Zulassungsantrag
beantragt wird).
Dafür werden dann auch gleich zwei
Akten angelegt, eine „H“ Akte (=Hauptsachverfahren, endgültige Zulassung zum
Studium mittels außerkapazitären Zulassungsantrags) und eine „E“ Akte
(Eilverfahren, vorläufige Zulassung zum Studium) und dies FÜR JEDE HOCHSCHULE.
Sodann wird die Kostenpauschale für Post und Telekommunikation in Höhe von 20,00 EUR jeweils zweifach abgerechnet, in der „H“ Akte und in der „E“ Akte. Das sind nicht 40,00 EUR, sondern das sind 40,00 EUR pro Hochschule – an Porto. Bei nur 5 Verfahren sind das erstaunliche 200,00 EUR nur an Portokosten.
Sie sehen: Auch auf der Grundlage einer
Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz können nicht ganz
unerhebliche und nicht sofort erkennbare Kosten entstehen.
Um das Thema „gesetzliche Gebühren“ vs.
„Pauschalhonorar“ an dieser Stelle abzuschließen: Wir möchten ohnehin, dass Sie
Ihr Mandat wohlüberlegt und nicht nach dem Preis, sondern nach dem Wert der
juristischen Arbeit erteilen.
Bei unseren Pauschalhonoraren für
Studienplatzklagen im Studiengang Soziale Arbeit, Jura, BWL, Lehramt und bei den
Masterklagen zahlen Sie wirklich nur eine Pauschale: Einschließlich des
außergerichtlichen Verfahrens und einschließlich sämtlicher Porto- und
Telekommunikationskosten. Punkt.
In den übrigen Verfahren der Studienplatzklagen
rechnen wir in den gerichtlichen Verfahren auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
(RVG) ab, bieten aber gleichzeitig für das außergerichtliche Verfahren ein
faires Pauschalhonorar an. Doppelte Kosten durch zweifache Aktenanlegung
erheben wir nicht.
An den nachfolgend genannten Verfahren waren wir immer beteiligt und haben stellenweise rund 10% aller Antragsteller/-innen vertreten. Hiermit ist jedoch nicht die Aussage verknüpft, dass wir alle Antragsteller/-innen vertreten haben oder dass sämtliche unserer Mandantinnen/Mandanten einen zusätzlichen Studienplatz erhalten haben.
Zu den nachfolgend genannten weiteren Studienplätze kam es durch eine Studienplatzklage von Teipel & Partner Rechtsanwälte, die das bzw. die Verfahren ausschließlich oder ebenfalls geführt haben. In jedem der Verfahren hat unsere Mandantin/unser Mandant den Studienplatz tatsächlich erhalten, es sei denn, Abweichendes geht aus der Formulierung hervor (insbesondere bei Masterplatzklagen).
Keine Einträge vorhanden
Als bundesweit tätige Rechtsanwaltskanzlei führen wir Studienplatzklagen zum Erhalt des Studienplatzes in den Studiengängen, Medizin, Zahnmedizin und Psychologie, zudem Masterplatzklagen und Studienplatzklagen in höhere Fachsemester für Medizin und Zahnmedizin (Quereinsteiger).
Wir helfen bei der Optimierung der Zulassungschancen über hochschulstart und nennen Ihnen kostenlos wichtige Kontaktadressen für Studienplätze im europäischen Ausland für Medizin, Zahnmedizin oder Tiermedizin. Starten Sie jetzt Ihre Studienplatzklagen und studieren Sie schon bald im Studiengang Ihrer Wahl!