Heureka, Sie haben die Hochschulreife erlangt! Nach langen Schuljahren, zahlreichen Klausuren, Hausarbeiten und Benotungen haben Sie das Abitur in der Tasche. Und jetzt lockt natürlich die akademische Laufbahn: Viele Abiturientinnen und Abiturienten bewerben sich um einen Studienplatz in Medizin, in Psychologie, Soziale Arbeit,BWL, Jura oder Lehramt. Die Hochschule – eine ungewohnte Umgebung, spannende Themen, interessante Impressionen und neue Bekanntschaften – so mancher erinnert dies als die schönste Zeit des Lebens. Sicher nicht zu Unrecht. „Jetzt geht das Leben richtig los“, denken nicht Wenige. „Jetzt kann ich mich auf wirklich Wichtiges konzentrieren: Auf mich.“
Endlich können Sie sich mit den Lerninhalten befassen, die Ihren Neigungen und Fähigkeiten gerecht werden, können Medizin, Zahnmedizin, Psychologie, Lehramt, Soziale Arbeit oder eine andere Ausbildung in Angriff nehmen und später in Ihrem Traumberuf arbeiten.
Der anfänglichen Euphorie folgt nicht selten die
Ernüchterung. Diese kommt hierzulande ziemlich humorlos in Gestalt des Numerus
clausus (Nc) daher. Dieser Nc ist entgegen weit verbreiteter Annahmen aber
nicht etwa gesetzlich festgeschrieben oder starr geregelt, sondern auch
Ausdruck einer bildungspolitischen Misere: Es gibt zu wenig Studienplätze. Die
Nachfrage übersteigt das Angebot. Die Folge: Eine nur scheinbare „Bestenauslese“
– die begehrten Plätze werden ganz überwiegend nach der Abiturnote vergeben – denn
sowohl der bildungspolitische Gesetzgeber wie auch die mit dessen
Entscheidungen befassten Gerichte sind sich seit langem darüber einig, dass es
den Abiturnoten der unterschiedlichen Bundesländer bzw. unterschiedlicher
Schulen an der Vergleichbarkeit mangelt, ohne dass sich dieser Missstand
beheben ließe. In der Folge birgt eine bundesweit zentrale Vergabe von
Studienplätzen, die sich primär an den Abiturergebnissen orientiert, immer auch
ein erhebliches Ungerechtigkeitselement in sich. Das Bundesverfassungsgericht hat
daher schon zu Beginn der Siebzigerjahre und seitdem unverändert judiziert,
dass die Abiturnote zwar ein grundsätzlich maßgebliches Vergabekriterium ist,
dass ein strenger Numerus clausus jedoch an der Grenze dessen ist, was den nach
einem Studienplatz strebenden Staatsbürgern mit Blick auf deren verfassungsmäßige
Grundrechte noch zugemutet werden darf. Und es wird nicht besser: Durch die doppelten
Abiturjahrgänge der letzten Zeit sind erforderliche Abiturnoten von 1,1 oder
gar 1,0 leider keine Seltenheit, sondern insbesondere für den Erhalt eines
Studienplatzes in Medizin oder Zahnmedizin inzwischen die Regel. Auch in den
übrigen Studiengängen wie Psychologie, aber auch für Soziale Arbeit, BWL oderJura benötigen Sie inzwischen häufig eine außerordentlich gute Abiturnote. Der
Rest geht zunächst leer aus – und das für viele Jahre. Wirklich? Ist der Traum
vom Wunschberuf zu Ende, bevor er überhaupt beginnen konnte? Nicht unbedingt.
Durch eine Studienplatzklage haben Sie die Möglichkeit, einen Anspruch auf einen
weiteren Studienplatz geltend zu machen, um so die Zulassung in Ihrem Wunschstudium
doch noch zu erreichen, sei es nun Medizin, Psychologie, Lehramt,Jura, BWL oder Soziale Arbeit – und zwar grundsätzlich unabhängig von
Abiturnote und Wartezeit.
An den nachfolgend genannten Verfahren waren wir immer beteiligt und haben stellenweise rund 10% aller Antragsteller/-innen vertreten. Hiermit ist jedoch nicht die Aussage verknüpft, dass wir alle Antragsteller/-innen vertreten haben oder dass sämtliche unserer Mandantinnen/Mandanten einen zusätzlichen Studienplatz erhalten haben.
Zu den nachfolgend genannten weiteren Studienplätze kam es durch eine Studienplatzklage von Teipel & Partner Rechtsanwälte, die das bzw. die Verfahren ausschließlich oder ebenfalls geführt haben. In jedem der Verfahren hat unsere Mandantin/unser Mandant den Studienplatz tatsächlich erhalten, es sei denn, Abweichendes geht aus der Formulierung hervor (insbesondere bei Masterplatzklagen).
Keine Einträge vorhanden
Unter einer Studienplatzklage versteht man ein kombiniert außergerichtlich-gerichtliches Verfahren, mit dem weitere, zusätzliche Studienplätze festgestellt werden können. Es ist so, dass eine Ablehnung Ihrer Bewerbung für einen Studienplatz (soweit Sie die grundsätzlichen Voraussetzungen erfüllen) immer auf einer Behauptung basiert, nämlich dass es mehr Studienplatzbewerberinnen und Studienplatzbewerber gegeben hat als Studienplätze vorhanden sein sollen.
Wie viele Studienplätze eine Universität jedoch zur Verfügung stellen muss, darf Sie nicht einfach willkürlich festlegen, sondern muss dies anhand bestimmter gesetzlicher Kriterien berechnen. Dieser Berechnungsvorgang ist außerordentlich umfangreich und kompliziert - und damit fehleranfällig. Diese Fehler werden im Rahmen einer Studienplatzklage aufgedeckt und können zu weiteren, zusätzlichen Studienplätzen führen - allerdings nur für diejenigen, die ein solches Verfahren auch geführt haben.
Eine Studienplatzklage ist ein in aller Regel zweistufiges Verfahren: Ein außergerichtliches Verfahren und ein gerichtliches Verfahren.
Wichtig: Wie können gar nicht häufig genug betonen, dass man mit einer Studienplatzklage gerade nicht gegen die Ablehnung vorgeht. Die Ablehnung bezieht sich immer auf die reguläre Bewerbung, mit der regulären Bewerbung aber hat man sich nur für die bereits errechnete Anzahl an Studienplätzen beworben. Gerade diese errechnete Anzahl an Studienplätzen ist jedoch Gegenstand der Studienplatzklage. Man macht also nicht geltend, einen der errechneten Studienplätze bekommen haben zu müssen, sondern trägt vor, dass es weitere, zusätzliche Studienplätze hätte geben müssen, da die Universität ihre Aufnahmekapazität falsch berechnet hat.
Wichtig: Daher dürfen die Fristen für die reguläre Bewerbung (der 15.1. bzw. der 15.7. (hier für Neuabiturientinnen und Neuabiturienten) und die Fristen für die erste Stufe der Studienplatzklage (= das außergerichtliche Verfahren) auch grundsätzlich zeitlich zusammenfallen. In vielen Bundesländern läuft dann auch die Frist für die erste Stufe der Studienplatzklage am 15.1. bzw. am 15.7. ab - wer die Frist nicht beachtet, kann in diesen Bundesländern für dieses Semester dann auch keine Studienplatzklage mehr führen.
Daher: Nehmen Sie bitte frühzeitig Kontakt zu uns auf. Wir beraten Sie umfassend, seriös und kostenlos. Ob telefonisch, per E-Mail oder vor Ort in unseren Kanzleiräumen.
Wir raten allen Studienplatzbewerberinnen und Studienplatzbewerbern, sich regulär für den Studienplatz zu bewerben - und zwar auch dann, wenn das Abitur keinesfalls reichen sollte, um den Studienplatz ohne Studienplatzklage zu bekommen. Der Hintergrund ist der, dass die reguläre Bewerbung häufig notwendige Voraussetzung ist, um eine Studienplatzklage überhaupt führen zu dürfen.
Daher: Bitte immer auch regulär bewerben.
Ablauf der Studienplatzklage:
Nachdem wir von Ihnen alle notwendigen Unterlagen erhalten haben, nehmen wir für Sie alle notwendigen Maßnahmen vor: Zunächst stellen wir für Sie die sog. "außerkapazitären Zulassungsanträge"; das ist die erste Stufe der Studienplatzklage (= das außergerichtliche Verfahren). Diese Anträge sind unabdingbare Voraussetzung für die "eigentlichen" späteren gerichtlichen Verfahren.
Im Gegensatz zu einer Studienplatzklage Medizin sind bei den sonstigen Studiengängen wie Psychologie, BWL, Soziale Arbeit, Lehramt usw. Ortswünsche sehr weit verbreitet - und können von uns im Rahmen der Studienplatzklage auch oft berücksichtigt werden.
Die außerkapazitären Zulassungsanträge selbst stellen dabei den niedrigsten Kostenfaktor der Studienplatzklage dar: Wir berechnen hierfür pro Universität 119,00 EUR - einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Pauschalen für Post und Telekommunikation.
Sodann leiten wir die gerichtlichen Verfahren der Studienplatzklage ein, nachdem wir mit Ihnen gemeinsam die Hochschulen ausgesucht und festgelegt haben, an denen Studienplatzklagen geführt werden sollen.
Wir benötigen von Ihnen lediglich pro Universität eine Kopie Ihres Abiturzeugnisses und die von Ihnen unterschriebenen Unterlagen zur Mandatserteilung, die wir Ihnen im Vorfeld haben zukommen lassen.
Häufig ist die vorherige reguläre Bewerbung zwingende Voraussetzung, um später eine Studienplatzklage führen zu dürfen. Bitte bewerben Sie sich daher in jedem Fall (bei Medizin auch in der Abiturbestenquote, wenn Ihr Abitur nicht ausreichen sollte)
Teilweise ist für eine Studienplatzklage Medizin sogar Voraussetzung, dass die zu verklagende Universität im AdH-Verfahren benannt wurde. Daher sollte im Idealfall bereits die reguläre Bewerbung auf eine eventuelle Studienplatzklage angepasst sein. Nehmen Sie daher bitte vor Ihrer regulären Bewerbung Kontakt zu uns auf - wir stimmen Ihre reguläre Bewerbung optimal auf eine spätere Studienplatzklage ab und verschaffen Ihnen so die optimale Ausgangsposition.
Sie müssen über eine Hochschulzugangsberechtigung (in der Regel Abitur) verfügen, sollten in aller Regel EU-Bürgerin bzw. EU-Bürger sein und dürfen nicht bereits früher eine Zulassung zum Studium in dem gewünschten Studiengang in Deutschland an einer staatlichen Universität erhalten haben. Daher auch unsere Empfehlung: Wenn Sie Psychologie studieren möchten, sollten Sie sich jedenfalls dann besser nicht an der Fern Universität in Hagen bewerben, wenn Sie eine Studienplatzklage Psychologie erwägen (die ausgezeichnete Erfolgsaussichten bietet), um an einer Präsenzuniversität Psychologie studieren zu können. Ihre Abiturnote spielt im Regelfall keine Rolle bei der Studienplatzklage; falls doch, berücksichtigen wir dies bei der Auswahl der Universitäten entsprechend.
Die Chancen einer Studienplatzklage sind ganz allgemein in den nichtmedizinischen Studiengängen sehr gut bis ausgezeichnet - so jedenfalls unsere Erfahrungswerte. Natürlich sind die Erfolgsaussichten abhängig von Faktoren wie dem gewünschten Studiengang, der Anzahl der zu verklagenden Hochschulen, dem konkreten Ortswunsch und weiteren Aspekten. Daher ist es unerlässlich, im Vorfeld umfassend und ehrlich aufzuklären, Chancen und Risiken darzustellen und eine individuelle Strategie für die Studienplatzklage zu erarbeiten.
Im Wintersemester 2016/2107 haben wir in Studienplatzklagen in zahlreichen Studiengängen an vielen Hochschulen in Deutschland geführt - Lehramt, Psychologie, Soziale Arbeit, Wirtschaftspsychologie und in weiteren Studiengängen. Sämtliche Mandantinnen und Mandanten von uns haben ihren Studienplatz durch eine Studienplatzklage von Teipel und Partner in den nichtmedizinischen Studiengängen nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017 erhalten. Wir sagen aber dennoch ganz ehrlich: Eine Erfolgsgarantie kann es nicht geben - dafür spielen auch bei der Studienplatzklage einige Faktoren eine Rolle, die niemand verlässlich vorhersagen kann.
Wir verstehen es jedoch als unsere Aufgabe, diese Risikofaktoren auf ein absolutes Minimum zu führen und für unsere Mandantinnen und Mandanten die besten Chancen für eine Studienplatzklage zu bieten: Durch sorgfältige Analyse, durch gewissenhafte Arbeit und durch Ehrlichkeit. Auch wenn dies auch dazu führt, dass wir im Einzelfall von einem Verfahren abraten.
Auch bei den Kosten einer Studienplatzklage stehen wir für Ehrlichkeit, Offenheit und Transparenz: Zunächst ist es ganz wichtig, dass sich die Gesamtkosten einer Studienplatzklage im Wesentlichen aus drei verschiedenen Kostenfaktoren zusammensetzen:
Dass auch die Hochschule anwaltlich vertreten ist (und damit auch gegnerische Anwaltskosten anfallen), ist bei den nichtmedizinischen Studiengängen die absolute Ausnahme. Vereinzelt lassen sich Hochschulen aber auch in nichtmedizinischen Studiengängen anwaltlich im Rahmen von Studienplatzklagen vertreten; dann kommt als vierter Kostenfaktor noch das gegenersiche Anwaltshonorar hinzu.
Wir berechnen für den außerkapazitären Zulassungsantrag lediglich 119,00 EUR pro Universität einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Pauschalen für Post und Telekommunikation und rechnen in den gerichtlichen Verfahren lediglich nach den gesetzlichen Mindestgebühren ab.
Wichtig ist, dass gerade in den nichtmedizinischen Studiengängen häufig ein sogenannter "Zulassungsvergleich" während des laufenden gerichtlichen Verfahrens erzielt werden kann - Sie erhalten damit den Studienplatz endgültig (die Hochschule kann Sie also auch nicht mehr "herausklagen") und noch vor einer gerichtlichen Entscheidung. Allerdings fallen dann zusätzlich sogenannte Vergleichsgebühren an, was häufig gerne unerwähnt gelassen wird. Nicht von uns.
Je nach Studiengang und der Anzahl der Verfahren kommt in den nichtmedizinischen Studiengängen auch die Vereinbarung einer pauschale in Betracht (bezogen auf unser Honorar, nicht erfasst sind die Gerichtskosten und die sehr seltenen gegnerischen Anwaltskosten, wohl erfasst ist aber unsere außergerichtliche Tätigkeit). Sprechen Sie uns einfach an - gemeinsam finden wir nicht nur eine für Sie passende, sondern die für Sie beste Lösung.
Die Anzahl der Hochschulen für eine Studienplatzklage hängt von dem Studiengang, Ihren Ortswünschen, Ihren finanziellen Vorgaben und weiteren Umständen ab. Gelegentlich kommt eine Studienplatzklage an einem Ihrer Ortswünsche nicht in Betracht, da die Erfolgsaussichten dort von uns doch als gering eingeschätzt werden oder aufgrund Ihrer individuellen Voraussetzungen hält das dortige Verwaltungsgericht ein Verfahren in diesem Fall nicht für zulässig.
Grundsätzlich sollten Sie in den nichtmedizinischen Studiengängen ein bis drei Verfahren einkalkulieren, um den Studienplatz mit sehr guten Erfolgsaussichten erhalten zu können, egal ob es sich hierbei um Soziale Arbeit, BWL, Jura, Lehramt, Wirtschaftspsychologie oder andere Studiengänge handelt.
Eine Ausnahme kann eine Studienplatzklage in Psychologie darstellen, bei der es zur Chancenerhöhung durchaus ratsam sein kann, mehr Verfahren zu führen.
Auch hier gilt: Sprechen Sie uns an. Wir werden Ihnen ehrlich sagen, wo wir Verfahren erfolgreich geführt haben, wo wir Verfahren für erfolgversprechend halten und wo wir von der Durchführung von Verfahren abraten.
Bei einer Studienplatzklage handelt es grundsätzlich um ein sog. Eilverfahren, d.h. ein beschleunigtes gerichtliches Verfahren. Auch wenn diese deutlich schneller durchgeführt werden, sind Studienplatzklagen dennoch kompliziert und umfangreich - auch für die Gerichte. Grundsätzlich sollten Sie drei bis sechs Monate Dauer für eine Studienplatzklage einkalkulieren.
Danach richtet sich bisweilen auch, ob Sie den Studienplatz bei einem Erfolg der Studienplatzklage noch in dem Semester für sich in Anspruch nehmen können (Ihr Studium beginnen können), oder ob Sie noch ein halbes Jahr oder ein Jahr warten müssen - in diesem Fall bleibt Ihnen der Studienplatz aber auf jeden Fall erhalten.
Bei den Studienplatzklagen in den nichtmedizinischen Studiengängen können wir sehr häufig sog. Zulassungsvergleiche schließen - Sie erhalten damit den Studienplatz endgültig und sicher. Häufig auch noch für das Semester, für welches Sie sich beworben haben.
Wir haben jetzt schon mehrfach gelesen, dass Personen in diversen Foren von einer Studienplatzklage abgeraten haben, weil die Uni einen "jederzeit wieder herausklagen" könnte. Das ist falsch.
Richtig ist, dass die Universität die Möglichkeit hat, gegen eine erfolgreiche Studienplatzklage bzw. die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der ersten Instanz eine sog. "Beschwerde" einzulegen, also das Verfahren in die zweite Instanz zu bringen. Dafür hat sie nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung zwei Wochen Zeit. Mehr nicht. Die Behauptung, dass die Uni einen jederzeit wieder herausklagen könne, wenn der Studienplatz erfolgreich eingeklagt wurde, ist schlichtweg unrichtig. Das geben wir Ihnen auf Wunsch auch gerne schriftlich.
Sofern wir - was bei den Studienplatzklagen in den nichtmedizinischen Studiengängen häufig der Fall ist - einen sog. Zulassungsvergleich für Sie erzielen, besteht die Möglichkeit des "Herausklagens" ohnehin nicht, da wir uns mit der Hochschule geeinigt haben.
Wir freuen uns über jede Mandantin und jeden Mandanten, die oder den wir persönlich kennenlernen und in unseren schönen Kanzleiräumen in einem prachtvollen Jugendstil-Altbau in einer der schönsten Straßen und im Herzen Kölns begrüßen dürfen. Dennoch ist es weder erforderlich, noch irgendwie erfolgserhöhend, für eine Studienplatzklage zu uns nach Köln, nach Frankfurt a.M., nach Hamburg oder nach München zu kommen. Wir führen unsere Verfahren der Studienplatzklage deutschlandweit, nehmen sämtliche Termine persönlich wahr und gewährleisten einen reibungslosen Ablauf durch modernste technische Ausstattung einschließlich der Möglichkeit, sicher verschlüsselt elektronisch mit uns kommunizieren zu können. Für eine Studienplatzklage ist es daher nicht relevant, ob Sie aus Köln, Frankfurt, Dortmund, Münster, Hamburg, aus Bayern, Hamburg oder Baden-Württemberg kommen.
Selbstverständlich begrüßen wir Sie gerne aber auch persönlich in unseren Kanzleiräumen: Ob in Köln oder in einer unserer Kontaktmöglichkeiten in Frankfurt a.M., in Hamburg oder in München.
Wir sind ausschließlich im Bildungsrecht tätig, insbesondere im Hochschulrecht (einschließlich Studienplatzklagen) und im Prüfungsrecht, im Beamtenrecht und im Verwaltungsrecht einschließlich des Prozessrechts. Bei uns gibt es keine Rechtsgebiete aus dem Zivilrecht oder Arbeitsrecht, welche wir "auch" oder "nebenbei" bearbeiten. Uns vertrauen Menschen aus Wirtschaft, Politik und Gesellschaft - zu unseren Auftraggeberinnen und Auftraggebern zählen Ärztinnen, Ärzte, Unternehmer und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
Wir sind Vertrauensanwälte mehrerer Allgemeiner Studierendenausschüsse als Organen der Studierendenschaft - und dies nicht ohne Grund. Wir werden von diesen Asten für eine Vielzahl an Verfahren für die Studierenden - nicht nur in NRW - ebenso beauftragt und empfohlen wie in eigenen Angelegenheiten.
Wir halten Fortbildungen und Seminare auf unseren Kompetenzfeldern - für viele Gremienvertreter von Hochschulen (AStA, Fachbereichsrat etc.), zuletzt etwa im Rahmen einer GEW Veranstaltung für Vertreterinnen und Vertreter von Gremien/Organen von Hochschulen aus NRW und Hessen..
Mehrere unserer Rechtsanwälte haben Verfahren bis zu dem Bundesverwaltungsgericht erfolgreich geführt, welche Gegenstand der juristischen Ausbildungs- und Fachliteratur geworden sind. Zahlreiche Medienberichte über uns bzw. über unsere Rechtsanwälte im Fernsehen, Radio, Internet und Zeitungen (ARD-Alpha, WDR, WDR 5 Radio, FAZ, ZEIT Campus, Wirtschaftswoche, Legal Tribune Online, WiWi-Online ) dokumentieren unsere Stellung im Bildungsrecht.
Als bundesweit tätige Rechtsanwaltskanzlei führen wir Studienplatzklagen zum Erhalt des Studienplatzes in den Studiengängen, Medizin, Zahnmedizin und Psychologie, zudem Masterplatzklagen und Studienplatzklagen in höhere Fachsemester für Medizin und Zahnmedizin (Quereinsteiger).
Wir helfen bei der Optimierung der Zulassungschancen über hochschulstart und nennen Ihnen kostenlos wichtige Kontaktadressen für Studienplätze im europäischen Ausland für Medizin, Zahnmedizin oder Tiermedizin. Starten Sie jetzt Ihre Studienplatzklagen und studieren Sie schon bald im Studiengang Ihrer Wahl!