Damit Sie eine Studienplatzklage führen dürfen, sollten Sie über eine Hochschulzugangsberechtigung (im Regelfall das Abitur) und über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügen. Über etwaige Ausnahmen, insbesondere für sog. „Bildungsinländer“, mithin Personen, die zwar nicht über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügen, aber dennoch ihr Abitur in Deutschland abgelegt haben, informieren wir Sie gerne in einem telefonischen oder persönlichen Gespräch.
Ein nahezu immer wiederkehrendes Thema ist, ob eine reguläre Bewerbung erfolgt sein muss, bevor bzw. damit man als Studienplatzbewerberin bzw. Studienplatzbewerber überhaupt eine Studienplatzklage führen darf. In der Vergangenheit hat die Rechtsprechung durch einen „Zick-Zack-Kurs“ für mehr Verunsicherung als Klarheit gesorgt. So war stellenweise eine vorherige Bewerbung zunächst gerichtlich nicht für erforderlich, dann wurde sie gerichtlich für erforderlich gehalten, woraufhin diese Entscheidung durch dasselbe Gericht in anderer Zusammensetzung nicht so sehr viel später wieder aufgehoben wurde, in der Zwischenzeit ergab sich die Notwendigkeit der vorherigen Bewerbung aber durch geänderte gesetzliche Vorgaben.
Um es auf den Punkt und eine einfache Formel zu bringen: Bitte bewerben Sie sich vorher ganz regulär auf den Erhalt des Studienplatzes im Studiengang Ihrer Wahl!
Bei einer Studienplatzklage gelten strenge
Fristen, die unbedingt beachtet werden müssen. Ein weit verbreiteter Irrtum
besteht in der Annahme, gegen den Ablehnungsbescheid mit einer Studienplatzklage
vorzugehen. Dies ist FALSCH! Im Rahmen einer Studienplatzklage machen Sie nicht geltend,
dass Sie einen von den errechneten und festgesetzten Studienplätzen hätten
erhalten müssen (und nur auf diese Studienplätze bezieht sich Ihre Bewerbung
über hochschulstart bzw. an die jeweilige Hochschule und die entsprechende
Ablehnung), sondern Sie machen geltend, dass es weitere, zusätzliche
Studienplätze hätte geben müssen, da die Hochschule ihre Aufnahmekapazität
falsch berechnet hat.
Da Sie damit einen zusätzlichen Studienplatz geltend machen, gelten hierfür in
der Regel auch besondere Fristen: In vielen Bundesländern ist es so, dass Sie
die erste Stufe bei Studienplatzklagen, die Stellung eines außerkapazitären
Zulassungsantrags, spätestens mit Ablauf der regulären Bewerbungsfristen, also
bis zum 15. Juli bzw. 15. Januar geltend machen müssen.
Falls Sie diese Frist nicht eingehalten haben sollten, ist es in einigen
Bundesländern dennoch weiterhin möglich, die entsprechenden Anträge zu stellen und
die Verfahren einzuleiten.
Daher sollten Sie keine Zeit verlieren.
Rufen Sie uns kostenlos und unverbindlich an. Gemeinsam finden wir eine
Lösung.
An den nachfolgend genannten Verfahren waren wir immer beteiligt und haben stellenweise rund 10% aller Antragsteller/-innen vertreten. Hiermit ist jedoch nicht die Aussage verknüpft, dass wir alle Antragsteller/-innen vertreten haben oder dass sämtliche unserer Mandantinnen/Mandanten einen zusätzlichen Studienplatz erhalten haben.
Zu den nachfolgend genannten weiteren Studienplätze kam es durch eine Studienplatzklage von Teipel & Partner Rechtsanwälte, die das bzw. die Verfahren ausschließlich oder ebenfalls geführt haben. In jedem der Verfahren hat unsere Mandantin/unser Mandant den Studienplatz tatsächlich erhalten, es sei denn, Abweichendes geht aus der Formulierung hervor (insbesondere bei Masterplatzklagen).
Keine Einträge vorhanden
Als bundesweit tätige Rechtsanwaltskanzlei führen wir Studienplatzklagen zum Erhalt des Studienplatzes in den Studiengängen, Medizin, Zahnmedizin und Psychologie, zudem Masterplatzklagen und Studienplatzklagen in höhere Fachsemester für Medizin und Zahnmedizin (Quereinsteiger).
Wir helfen bei der Optimierung der Zulassungschancen über hochschulstart und nennen Ihnen kostenlos wichtige Kontaktadressen für Studienplätze im europäischen Ausland für Medizin, Zahnmedizin oder Tiermedizin. Starten Sie jetzt Ihre Studienplatzklagen und studieren Sie schon bald im Studiengang Ihrer Wahl!